Was passiert mit einem bereits vorhandenen Energieausweis?
Hier gibt es für viele Eigentümer eine wichtige Nachricht:
Ein bereits vorhandener und noch gültiger Energieausweis muss zum 1. Januar 2027 nicht automatisch ausgetauscht werden.
Vor dem 1. Januar 2027 ausgestellte Energieausweise können grundsätzlich innerhalb ihrer gesetzlichen Gültigkeitsdauer weiterverwendet werden.
Energieausweise besitzen regelmäßig eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Wer beispielsweise einen noch gültigen Energieausweis aus dem Jahr 2025 besitzt, benötigt allein aufgrund der gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2026/2027 grundsätzlich keinen neuen Ausweis.
Für solche bestehenden Energieausweise gelten bei Immobilienanzeigen entsprechende Übergangsregelungen.
Neue Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Für Immobilienverkäufer, Vermieter und insbesondere Immobilienmakler ist dieser Punkt besonders wichtig.
Liegt zum Zeitpunkt der Aufgabe einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vor, müssen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in der Anzeige veröffentlicht werden.
Für Energieausweise, die ab dem 1. Januar 2027 nach den neuen Regelungen ausgestellt werden, verändern beziehungsweise erweitern sich diese Pflichtangaben.
Zu den relevanten Angaben gehören insbesondere:
- die Art beziehungsweise gesetzliche Grundlage des Energieausweises,
- das Ausstellungsdatum des Energieausweises,
- der maßgebliche energetische Kennwert,
- die wesentlichen Energieträger der Heizung,
- das Baujahr des Gebäudes und
- die Energieeffizienzklasse.
Baujahr und Energieeffizienzklasse werden damit künftig auch bei entsprechenden Nichtwohngebäuden für die Immobilienwerbung relevant.
Bei noch gültigen Energieausweisen, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, gelten dagegen besondere Übergangsvorschriften. Die Angaben einer Immobilienanzeige richten sich dann weiterhin nach den für diese Ausweise vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.
Kann eine Immobilie ohne fertigen Energieausweis inseriert werden?
Eine wichtige Unterscheidung bleibt auch künftig bestehen:
Die gesetzlichen Pflichtangaben einer Immobilienanzeige greifen grundsätzlich dann, wenn bei Aufgabe der Anzeige bereits ein Energieausweis vorliegt.
Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Energieausweis vor, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Immobilie überhaupt nicht beworben werden darf.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die gesetzliche Verpflichtung, einen erforderlichen Energieausweis rechtzeitig erstellen zu lassen.
Spätestens im weiteren Verkaufs- oder Vermietungsprozess müssen die gesetzlichen Vorlage- und Übergabepflichten beachtet werden.